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Michael Ludwig in Schönbrunn - C. Jobst - PID

Donaukanal: Maskenpflicht an belebten Plätzen

Redaktion by Redaktion
31. März 2021
in Wien
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Die Gemeinde Wien setzt ihren restriktiven Kurs fort: Ab Gründonnerstag gilt eine FFP2-Maskenpflicht an belebten Plätzen Die Bundeshauptstadt hat den für 1. bis 6. April vereinbarten “Ost-Lockdown” bereits bis zum 11. April verlängert. Ab Donnerstag gilt eine FFP2-Maskenpflicht am Donaukanal, Schwedenplatz und Stephansplatz, Karlsplatz, Resselpark, Museumsquartier, Maria-Theresien-Platz zwischen Kunst- und Naturhistorischem Museum.

Kritik von der Opposition: “Die nächste Schnapsidee Ludwigs”

Kritik an der Maskenpflicht kam von der FPÖ. „Die Ankündigung, an ausgewählten Plätzen im Freien eine Maskenpflicht einzuführen, ist die nächste Schnapsidee von SPÖ-Bürgermeister Ludwig“, kritisiert der Wiener FPÖ-Chef, Stadtrat Dominik Nepp.

Druck auf Niederösterreich und Burgenland steigt

Noch steht Wien mit seiner verlängerten “Osterruhe”, sprich Ausgangssperre, alleine da. Ludwig ist überzeugt, dass auch Niederösterreich und das Burgenland folgen werden. Das Burgenland betonte indes am Mittwoch einmal mehr, mit Niederösterreich und Wien eine gemeinsame Lockdown-Lösung finden zu wollen.

Alle Corona-Regeln auf einen Blick

Ab 1. April gilt:

  • Ausgangssperre von 0-24 Uhr: Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur aus folgenden Gründen erlaubt:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
    • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
    • Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, unter anderem:
      • Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, erwachsene Kinder, Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen.
      • Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
      • Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder einer Testung auf COVID-19
    • Beruf und Ausbildung
    • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen Angehörigen oder engen Bezugspersonen zur körperlichen und psychischen Erholung
  • Bei Zusammenkünften gilt die 1+1-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: 1 Haushalt darf sich mit maximal 1 Einzelperson (Angehörige oder Angehöriger bzw. enge Bezugsperson) treffen.
  • Handel: Geöffnet bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, etwa Supermärkte und Apotheken. Click & Collect ist für alle Geschäfte möglich. Die Warenübergabe muss im Freien erfolgen.
  • Dienstleistungen: körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisöre, Masseure, Kosmetiksalons) sind geschlossen. Möglich bleiben zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B).
  • Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen. Speisen und Getränke dürfen per Lieferdienst bestellt oder zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt werden.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Zoos, Museen, Büchereien etc.) sind geschlossen.
  • Sport und Jugend: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden. Es gilt aber auch hier die 1+1-Regel: maximal 1 Haushalt und eine 1 Einzelperson. Sonstige Zusammenkünfte sind untersagt.
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen an allen öffentlichen Orten sowie bei Menschenansammlungen (Märkte, Begräbnisse, beim Abholen von Speisen etc.).
  • FFP2-Maskenpflicht im Freien an folgenden Plätzen:
    – Donaukanal (zwischen Friedensbrücke und Franzensbrücke)
    – Schwedenplatz
    – Maria-Theresien-Platz und Museumsquartier
    – Stephansplatz
    – Karlsplatz/Resselpark
  • Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben.
  • Einreisekontrollen werden verschärft, es gibt verpflichtende Tests.
  • Hotels bleiben geschlossen.
  • Alle privaten Veranstaltungen, etwa Hochzeiten, Jubiläums- oder Geburtstagsfeiern, sind verboten. Begräbnisse sind weiterhin erlaubt, es dürfen höchstens 50 Personen daran teilnehmen.
  • In den Pflegeeinrichtungen sind 2 Besuchspersonen 2-mal pro Woche pro Bewohnerin oder Bewohner erlaubt.
  • In den Krankenhäusern: 1 Besuchsperson pro Patientin/Patient an 2 Tagen pro Woche (ab einem Aufenthalt von mindestens einer Woche).
  • Arbeit: Es wird, wo es möglich ist, Homeoffice empfohlen. Für die Arbeit vor Ort gilt in geschlossenen Räumen die FFP2-Pflicht, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhält und keine Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwände) vorhanden sind.

 

Bis 1. April gilt weiterhin:

  • Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr.
  • Generelle FFP2-Maskenpflicht.
  • An öffentlichen Orten gilt ein Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben.
  • Zwischen 6 und 20 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit 6 ihrer aufsichtspflichtigen Kinder.
  • Schulen: es gibt Präsenzunterricht für Volksschulen sowie Schichtbetrieb bei Unter- und Oberstufen inklusive verpflichtender Tests. Ohne Test ist nur Distance-Learning möglich.
  • Der Handel hat unter Auflagen wie verpflichtender FFP2-Maske und 20 Quadratmetern Platz pro Kunde geöffnet.
  • Museen, Bibliotheken sowie Zoos sind unter entsprechenden Auflagen geöffnet.
  • Körpernahe Dienstleister (z.B. Friseure) dürfen in Zusammenhang mit Eintrittstests öffnen. Antigentest-Ergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, PCR-Test-Ergebnisse dürfen nicht älter als 72 Stunden sein. Personen, die in den letzten 6 Monaten infiziert waren, sind davon ausgenommen . Die überstandene Infektion muss nachgewiesen werden.
  • Einreisekontrollen werden verschärft, es gibt verpflichtende Tests.
  • Hotels bleiben geschlossen.
  • Die Gastronomie und Essenslokale bleiben geschlossen. Speisen und Getränke dürfen zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt oder per Lieferdienst bestellt werden.
  • Alle privaten Veranstaltungen, etwa Hochzeiten, Jubiläums- oder Geburtstagsfeiern, sind verboten. Begräbnisse sind weiterhin erlaubt, es dürfen höchstens 50 Personen daran teilnehmen.
  • Alle Veranstaltungen sind abgesagt. Theater, Kinos und Konzertsäle bleiben geschlossen.
  • In den Pflegeeinrichtungen sind 2 Besuchspersonen zweimal pro Woche pro Bewohnerin oder Bewohner erlaubt.
  • In den Krankenhäusern: 1 Besuchsperson pro Patientin/Patient an 2 Tagen pro Woche (ab einem Aufenthalt von mindestens einer Woche).
  • Es wird weiterhin, wo es möglich ist, Homeoffice empfohlen. Für die Arbeit vor Ort gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhält und keine Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwände) vorhanden sind.
  • Sportstätten einschließlich Hallenbäder bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist der Profisportbereich. Seit 15. März ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Vereinstraining im Freien unter Auflagen möglich.
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Redaktion

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